Statuten
I. Name und Sitz
Artikel 1
Der unter dem Namen „Radballclub St. Gallen“ am 17.09.2004 gegründete Verein hat seinen Sitz in St. Gallen und ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Er ist dem Dachverband ATB, Verband für Verkehr, Sport und Freizeit in Bern angeschlossen.
II. Zweck
Artikel 2
Der Radballclub St. Gallen (nachstehend RC genannt) bezweckt vor allem die Pflege und Förderung des Radballsportes durch intensives Training und durch Teilnahme an Radball-Turnieren im In- und Ausland. Ebenso wird die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern als gleichwertigen Vereinszweck angestrebt.
Artikel 3
Der RC ist politisch und konfessionell neutral.
III. Organisation
Artikel 4
Die Organe des RC sind:
a) die ordentliche und ausserordentliche Hauptversammlung
b) der Vorstand
Artikel 5
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des RC und muss alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand, und zwar mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen werden.
Artikel 6
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes dies verlangen.
Artikel 7
An der Hauptversammlung sind folgende Traktanden zu behandeln:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung
4. Berichte
a) Jahresbericht des Präsidenten
b) Jahresbericht des Sportlichen Leiters
c) Jahresbericht des Materialverwalters
5. Jahresrechnung
6. Revisorenbericht
7. Mitgliederbeiträge
8. Wahlen
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Präsidenten
c) Wahl der Revisoren
9. Ehrungen
10. Mutationen
11. Anträge
12. Umfrage
Artikel 8
Das Vereinsjahr beginnt und endigt mit dem Kalenderjahr.
Artikel 9
Der Vorstand besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern. Er wird alle zwei Jahre an der Hauptversammlung gewählt bzw. bestätigt, und zwar in der Reihenfolge gemäss Art. 7, Ziffer 8 der Statuten.
Artikel 10
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vize-Präsidenten
3. dem Aktuar
4. dem Kassier
5. dem Mitgliederkassier
6. dem Sportlichen Leiter
7. dem Material-Verwalter
8. dem Pressechef
9. dem Technischen Leiter
10. zwei Beisitzenden
Doppelfunktionen sind zulässig.
Artikel 11
Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich auf zwei Vereinsjahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 12
Die Vorstandssitzung wird ausschliesslich durch den Präsidenten einberufen.
IV. Mitgliedschaft
Artikel 13
Der Club besteht aus:
a) Aktiv-Mitgliedern mit Lizenz
b) Aktiv-Mitglieder ohne Lizenz
c) Jugend-Mitglieder mit Lizenz
d) Jugend-Mitglieder ohne Lizenz
e) Frei-Mitglieder
f) Ehren-Mitglieder
g) Passiv-Mitglieder
Artikel 14
Aktiv- und Passiv-Mitglieder des RC können werden:
a) natürliche Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
b) juristische Personen, die mit dem RC befreundet sind oder ihm sonst wie nahestehen.
Artikel 15
Aktiv-Mitglieder oder andere Personen, die sich um den RC verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung zu Ehren-Mitglieder ernannt werden.
Artikel 16
Passiv-Mitglieder, die während 25 Jahren dem RC angehört haben, werden auf Antrag des Vorstandes an einer Hauptversammlung zu Frei-Mitgliedern ernannt werden.
Artikel 17
Ernannte Ehren- und Frei-Mitglieder werden entsprechend geehrt.
V. Aufnahme
Artikel 18
Die Aufnahme erfolgt mit Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Über die Aufnahme von Aktiv-, Passiv- und Jugend-Mitgliedern entscheidet der Vorstand, welcher die nächste Versammlung über die erfolgten Aufnahmen zu orientieren hat. Eine eventuelle Ablehnung wird dem betreffenden Bewerber schriftlich und ohne Angabe der Gründe der Ablehnung mitgeteilt.
VI. Rechte der Mitglieder
Artikel 19
a) im Allgemeinen: Aktiv-, Lizenzierte Jugend-, Frei- und Ehren-Mitglieder haben in allen Club-Angelegenheiten die gleichen Rechte. Sie sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt. Hingegen haben die Passiv- und die unlizenzierten Jugend-Mitglieder nur beratende Stimme.
Artikel 20
Bei allen Abstimmung und Wahlen entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Statutenänderungen und Auflösung (siehe Art. 49). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Artikel 21
c) der Ehren- und Frei-Mitglieder: Diese geniessen die gleichen Rechte wie die Aktiv-Mitglieder, sind aber von der Erfüllung der in Art. 25 enthaltenen Verpflichtung entbunden.
Artikel 22
d) der Passiv-Mitglieder: Sie sind zur Teilnahme an den Hauptversammlungen berechtigt.
Artikel 23
e) der Jugend-Mitglieder Die Jugend-Mitglieder werden durch geeignete Leiter in den Radballsport eingeführt. Sie entrichten dafür einen Clubbeitrag und, sofern sie lizenziert sind, einen Verbandsbeitrag. VII. Pflichten der Mitglieder
Artikel 24
Die Mitglieder haben den Weisungen des Präsidenten und des Vorstandes, die Aktiv-Mitglieder zudem den Anordnungen desTrainingsleiters Folge zu leisten, den Bestimmungen der Statuten nachzuleben und die Interessen des RC zu wahren.
Artikel 25
Die Aktiv-Mitglieder haben ihren Clubbeitrag spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu entrichten. Säumige werden durch den Kassier rechtzeitig gemahnt und bei weiterem Verzug dem Vorstand mit dem Antrag auf Suspendierung gemeldet.
VIII. Pflichten und Aufgaben des Vorstandes und der Revisoren
Artikel 26
Dem Vorstand obliegt die Leitung des RC, und er besorgt die offizielle Vertretung desselben. Er ist dafür besorgt und verantwortlich, dass den Statuten in allen Teilen nachgelebt wird, berät alle Vereinsangelegenheiten, organisiert allfällige Veranstaltungen und hat die Ausführung der gefassten Versammlungsbeschlüsse zu überwachen. Mutationen müssen der Haupt-Versammlung zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 27
Der Vorstand ist im Rahmen seiner statutarischen Befugnis beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Artikel 28 Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen, vertritt den RC nach aussen und ist in Verbindung mit dem Aktuar in administrativen, mit dem Kassier in finanziellen Angelegenheiten gegen über Dritten rechtsverbindlich zur Unterschrift im Namen des RC berechtigt.
Artikel 29
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und hat ihn in allen seinen Funktionen zu unterstützen.
Artikel 30
Dem Kassier unterstehen das Rechnungswesen des RC und die Buchführung desselben. Er hat auf Wunsch der Revisoren jederzeit Bücher und Kasse vorzulegen und der Hauptversammlung eine übersichtliche Erfolgs- oder Verlustrechnung vorzulegen.
Artikel 31
Dem Mitglieder-Kassier ist für den rechtzeitigen und womöglich lückenlosen Eingang der Mitglieder-Beiträge verantwortlich.
Artikel 32
Der Aktuar hat die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung, der Versammlungen und Sitzungen zu protokollieren.
Artikel 33
Im Weiteren unterstützt der Aktuar den Präsidenten in schriftlichen Angelegenheiten.
Artikel 34
Der Materialverwalter führt die lückenlose Kontrolle über das gesamte RC Inventar, vor allem über die Radballvelos und deren Bestandteile. Er ist für die Instandhaltung des Inventars und des Trainingslokals verantwortlich und hat auf Ende Vereinsjahr den Revisoren das Inventar vorzulegen.
Artikel 35
Der sportliche Leiter stellt das Sportprogramm zusammen, überwacht dasselbe und registriert sämtliche durch Mannschaften des RC besuchten Turniere und Veranstaltungen. Er koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Technischen Leiter.
Artikel 36
Die Beisitzer vertreten Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfalle, unterstützen den Präsidenten und sind mit Rat und Tat den übrigen Vorstandsmitgliedern behilflich.
Artikel 37
Die Revisoren haben auf Ende jedes Vereinsjahres die Tätigkeit des Vorstandes, vor allem des Kassiers, des Aktuars und des Materialverwalters, zu überprüfen und an der Hauptversammlung einen Bericht über deren Tätigkeit vorzulegen. Sie haben vorgängig in sämtliche Bücher, die Protokolle, das Inventar und das Trainingslokal Einsicht zu nehmen.
Artikel 38
Der Pressechef ist für die Berichterstattung und die Werbung des RC verantwortlich.
IX. Finanzielles
Artikel 39
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Hauptversammlung bestimmt. Die jährlichen Maximal-Beiträge sind wie folgt festgesetzt:
a) Aktiv-Mitglieder mit Lizenz CHF 100
b) Aktiv-Mitglieder ohne Lizenz CHF 100
c) Jugend-Mitglieder mit Lizenz CHF 70
d) Jugend-Mitglieder ohne Lizenz CHF 50
e) Frei-Mitglieder beitragsfrei
f) Ehren-Mitglieder beitragsfrei
g) Passivmitglieder ab CHF 20
h) Verbandsbeitrag ab CHF 25
Artikel 40
Ehren-, Frei-, und Vorstandsmitglieder sowie Trainingsleiter sind beitragsfrei. Der minimale Verbandsbeitrag wird dem Vorstand sowie den Trainingsleitern zusätzlich zurückvergütet.
Artikel 41
Einzelausgaben über Fr. 500.-- müssen vom Vorstand genehmigt werden. Über diese Ausgaben muss zusätzlich an der Hauptversammlung informiert werden.
X. Austritte, Streichung, Ausschluss
Artikel 42
Austritte können nur auf Ende eines Kalenderjahres, unter vorheriger schriftlicher Bekanntgabe bis spätestens Ende Oktober an den Vorstand, erfolgen. Wird ein Austrittsbegehren erst nach diesem Datum eingereicht, so kann dieses durch den Vorstand erst auf Ende des folgenden Vereinsjahres genehmigt werden, wofür auch der betreffende Jahresbeitrag geschuldet ist.
Artikel 43
Unehrenhaftes Benehmen innerhalb oder ausserhalb des RC, die dessen Interessen widersprechen, den RC oder dessen Ansehen schädigen, sowie allgemeine Zuwiderhandlungen gegen die Statuten haben den Ausschluss zur Folge.
Artikel 44
Der Vorstand kann einen Ausschluss ohne Bekanntgabe der Gründe, diezu diesem Beschluss führten, verfügen. Er muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
Artikel 45 Durch den Vorstand genehmigte Austritte und Streichungen sowie verfügte Ausschlüsse müssen der nächsten Hauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
XI. Diverses
Artikel 46
Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern, die vom Vorstand nicht geschlichtet werden können, ist das Regionsschiedsgericht zu konsultieren.
Artikel 47
Für Verbindlichkeiten des RC haftet nur das Club-Vermögen; Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages. Die Jahresbeiträge werden jeweils durch die Hauptversammlung festgelegt.
Artikel 48
Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB und OR. XII. Statutenrevisionen und Auflösung
Artikel 49
Statutenänderungen und Auflösung des RC können nur an einer Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Statutenrevisionen mit entsprechenden Abänderungsvorschlägen müssen bis spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Artikel 50
Bei Auflösung des Clubs geht ein allfälliges Vermögen an den Dachverband zur treuhänderischen Verwaltung über bis sich ein neuer Club mit gleichem oder ähnlichem Zwecke in St. Gallen gebildet hat. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Verband das Geld ausschliesslich für Sport-Nachwuchsförderung einsetzen.
Artikel 51
Diese Statuten treten mit Annahme durch die Hauptversammlung am 17.09.2004 in Kraft.
St. Gallen, 17.09.2004